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B2B E-Commerce

Streichpreise & UVP im B2B-Shop: Rechtssicher bleiben

Falsch ausgewiesene UVP-Angaben und Streichpreise bei Eigenmarken oder Einzelstücken können im B2B-Shop schnell zu Abmahnungen führen. Wie automatisierte Compliance-Prüfungen rechtliche Fallstricke zuverlässig erkennen und beseitigen.

Von Maik Boche

Streichpreise & UVP im B2B-Shop: Rechtssicher bleiben

Das Landgericht Würzburg hat UVP-Streichpreise für Exklusiv- und Eigenmarken als irreführend eingestuft; das Landgericht Wiesbaden (Az.: 11 O 1/25, Urteil vom 24.04.2025) bestätigt: Veraltete Referenzpreise verstoßen gegen die Preisangabenverordnung. Für mittelständische B2B-Händler, die Eigenmarken oder exklusiv vertriebene Produkte führen, sind Streichpreise ein reales Abmahnrisiko. Fehlt ein freier Markt mit mehreren Anbietern, gilt eine UVP als irreführend. Maßgeblich ist stets der niedrigste Preis der letzten 30 Tage gemäß § 11 PAngV. Ohne automatisierte Compliance-Prüfung im Shop-System drohen kostspielige Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

UVP-Streichpreise bei Eigenmarken und Einzelstücken: Rechtliche Fallstricke und Compliance-Anforderungen im B2B-Shop

Das Landgericht Würzburg hat die Werbung eines Möbelhändlers mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) als irreführend eingestuft, weil die beworbenen Produkte ausschließlich innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe erhältlich waren und damit kein freier Markt existierte, an dem sich die Empfehlung orientieren konnte.

Rechtlicher Rahmen: PAngV und aktuelle Urteile

Die Preisangabenverordnung (PAngV) wurde im Mai 2022 durch Einführung des § 11 PAngV maßgeblich reformiert. Ziel war es, irreführende Praktiken wie sogenannte Mondpreise zu unterbinden: Händler hatten Preise vor Rabattaktionen kurzzeitig angehoben, um einen höheren Nachlass vorzutäuschen. Seitdem gilt grundsätzlich: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der Unternehmer den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Rabattaktion verlangt hat.

Zwei aktuelle Urteile konkretisieren diese Pflicht für den Online-Handel:

Landgericht Wiesbaden (Az.: 11 O 1/25, Urteil vom 24.04.2025): Ein Händler für Modellautos bewarb ein Produkt mit einem durchgestrichenen Preis von 72,95 Euro. Das Gericht stellte klar: Wer mit einem veralteten Streichpreis wirbt, täuscht den Verbraucher und verstößt gegen die PAngV. Maßgeblich ist der unmittelbar vor der Rabattaktion verlangte Preis, nicht ein Monate zurückliegender Wert. Als Maßstab gilt der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher.

Landgericht Würzburg: Ein Möbelhändler stellte seinen Angebotspreis einer angeblichen Herstellerempfehlung gegenüber. Da die Möbel nur innerhalb seiner Unternehmensgruppe erhältlich waren, fehlte ein Markt mit mehreren Anbietern. Für Kunden sei eine UVP ein Richtwert für den Marktpreis, so das Gericht. Ohne echten Wettbewerb werde der eigene Preis lediglich schöngerechnet.

Praktische Implikationen für Betreiber von B2B-Shops

1. UVP nur bei tatsächlichem Wettbewerbsmarkt verwenden

Eine unverbindliche Preisempfehlung als Referenzwert für Streichpreise ist nur dann zulässig, wenn das Produkt auch bei anderen Händlern erhältlich ist. Eigenmarken, Exklusivsortimente und Artikel, die ausschließlich über die eigene Unternehmensgruppe vertrieben werden, schließen eine rechtlich belastbare UVP-Werbung nach der aktuellen Rechtsprechung aus. Der Händlerbund empfiehlt in solchen Fällen, Rabatte am eigenen Preis der letzten 30 Tage zu messen.

Wer im B2B-Umfeld Staffelpreise und Preisgruppen automatisiert verwaltet, sollte sicherstellen, dass auch die Referenzpreise für Streichpreisdarstellungen systemseitig korrekt gepflegt und historisiert werden.

2. Streichpreise müssen den aktuell zuletzt verlangten Preis abbilden

Ein veralteter Referenzpreis, der Monate zurückliegt, erfüllt die Anforderungen des § 5 Abs. 4 S. 1 UWG nicht. Der Streichpreis muss den zuletzt unmittelbar vor der Rabattaktion tatsächlich verlangten Preis widerspiegeln. Werden Preise im Shop dynamisch angepasst, etwa durch dynamische Preisanpassungen und Rabatte, ist eine revisionssichere Protokollierung der Preishistorie technisch zwingend erforderlich.

Systeme, die keine vollständige Preishistorie je SKU speichern, produzieren unter Umständen automatisch rechtswidrige Streichpreisdarstellungen. Das Risiko ist in Shops mit häufigen Preisanpassungen besonders hoch.

3. Grundpreisangaben und weitere Transparenzpflichten beachten

Neben den Pflichten zur Darstellung des 30-Tage-Tiefstpreises bestehen weitere Transparenzpflichten der PAngV bei Preisermäßigungen. Für Shops, die auch mit Grundpreisen arbeiten, lohnt sich ein Blick auf die Automatisierung von Grundpreisangaben nach der Preisangabenverordnung.

4. Compliance-Prüfung automatisieren statt manuell durchführen

Die Kombination aus laufender Rechtsprechung, reformierter PAngV und dynamischen Preisstrukturen macht eine manuelle Prüfung fehleranfällig. Wettbewerbsverstöße bei Streichpreisen können abgemahnt werden und erhebliche Kosten verursachen. Shops mit großen Sortimenten, häufig wechselnden Preisaktionen oder Eigenmarkenprodukten sollten prüfen, ob automatisierte Preisvalidierungsprozesse, wie sie auch im Kontext von B2B-Preislogik und Vertragspreisen eingesetzt werden, die Einhaltung der Anforderungen zuverlässig sicherstellen können.

Für Betreiber von B2B-Onlineshops mit differenzierten Kundengruppen, Rollen und Preisstrukturen ist ein systematisches Preiscontrolling keine Kür, sondern eine Pflicht.

Quellen

Häufige Fragen

Welche gesetzliche Grundlage gilt für Streichpreise und Preisermäßigungen im Online-Shop?

Seit der Reform der Preisangabenverordnung im Mai 2022 regelt § 11 PAngV, dass Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben müssen, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Rabattaktion gegenüber Verbrauchern verlangt haben. Ziel der Reform war es, irreführende Praktiken wie sogenannte Mondpreise zu unterbinden, bei denen Preise kurz vor einer Aktion künstlich angehoben werden, um einen höheren Rabatt vorzutäuschen.

Darf ein Händler bei Eigenmarken oder Exklusivprodukten mit einer UVP als Streichpreis werben?

Nein, das ist rechtlich riskant. Das Landgericht Würzburg hat die UVP-Werbung eines Möbelhändlers für Produkte, die ausschließlich innerhalb seiner Unternehmensgruppe erhältlich waren, als irreführend eingestuft. Begründung: Eine UVP vermittelt Verbrauchern den Eindruck eines realen Marktpreises. Existiert kein freier Markt mit mehreren Anbietern, fehlt diese Orientierungsfunktion. Der Händlerbund empfiehlt in solchen Fällen, Rabatte stattdessen am eigenen Preis der letzten 30 Tage zu messen.

Was passiert, wenn ein Streichpreis im Shop veraltet ist und nicht mehr dem zuletzt verlangten Preis entspricht?

Das stellt einen klaren Rechtsverstoß dar. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24. April 2025 (Az.: 11 O 1/25) festgestellt, dass ein veralteter Streichpreis einen fiktiven Rabatt erzeugt und den Verbraucher täuscht. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 4 S. 1 UWG der unmittelbar vor der Rabattaktion verlangte Preis. Ein Monate zurückliegender Referenzwert erfüllt diese Anforderung nicht und verstößt gegen die PAngV.

Welche praktischen Konsequenzen drohen B2B-Händlern mit B2C-Anteil bei fehlerhaften Streichpreisen?

Fehlerhafte Streichpreise gelten gegenüber Verbrauchern als irreführende Geschäftspraktik und können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Betroffen sind sowohl klassische UVP-Angaben ohne realen Marktbezug als auch veraltete Vorher-Preise, die keinen echten Rabatt abbilden. Da Gerichte auf den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abstellen, schützt auch ein B2B-Fokus des Shops nicht, solange Endverbraucher Zugang haben.

Wie lässt sich die Compliance bei Streichpreisen im Shop automatisiert sicherstellen?

Entscheidend ist eine systemseitige Protokollierung des jeweils niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage pro Artikel. Dieser Wert muss automatisch als Referenzpreis für Rabattdarstellungen herangezogen werden. Bei Eigenmarken oder Exklusivprodukten sollte die Shop-Logik UVP-Vergleiche grundsätzlich ausschließen und stattdessen auf den eigenen 30-Tage-Tiefstpreis zurückgreifen. Regelmäßige automatisierte Prüfungen der aktiven Streichpreise gegen diese Referenzwerte reduzieren das Abmahnrisiko erheblich.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.