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KI-Produktfotos: Kennzeichnungspflicht und Haftungsrisiken

KI-generierte Produktfotos senken Kosten, schaffen aber rechtliche Unsicherheiten: Wer haftet bei Irreführung, und was müssen Verträge mit Kunden zwingend regeln?

Von Maik Boche

KI-Produktfotos: Kennzeichnungspflicht und Haftungsrisiken

Ab dem 2. August 2026 gilt in der EU eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte: Verstöße können laut Art. 99 Abs. 4 KI-VO mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für mittelständische E-Commerce-Unternehmen, die KI-generierte Produktfotos einsetzen, entstehen ab August 2026 konkrete Compliance-Pflichten auf zwei Ebenen: Betreiber müssen Bild-, Audio- und Videoinhalte sichtbar als künstlich erzeugt offenlegen, während die maschinenlesbare Kennzeichnung technisch beim KI-Tool-Anbieter liegt und nur vertraglich abgesichert werden kann. Wer diese Anforderungen nicht rechtzeitig in seine Agentur- und Lieferantenverträge überführt, trägt das Haftungsrisiko allein.

KI-generierte Produktfotos: Kennzeichnungspflichten und Haftungsrisiken in Kundenverträgen

Ab dem 2. August 2026 gilt in der gesamten EU eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Inhalte. Für E-Commerce-Unternehmen, die Produktfotos mit generativer KI erstellen, entstehen daraus konkrete Compliance-Anforderungen und Haftungsfragen, die vertraglich abgesichert werden müssen.

Was die EU-KI-Verordnung ab August 2026 konkret verlangt

Die Grundlage bildet Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Die Vorschrift unterscheidet zwei Adressaten mit unterschiedlichen Pflichten:

Betreiber (“Deployer”) müssen nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO offenlegen, dass veröffentlichte Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Deepfake-Offenlegung richtet sich an alle Unternehmen, die KI-generierte Produktbilder in ihrem Shop einsetzen.

Anbieter (“Provider”) des generativen KI-Systems trifft nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine zusätzliche Pflicht: Sie müssen die Ausgaben technisch in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt kennzeichnen. Diese Pflicht trifft das anwendende Unternehmen laut Taylor Wessing nicht unmittelbar. Es kann sie jedoch regelmäßig nur vertraglich über den Tool-Anbieter absichern.

Die Kennzeichnungspflicht greift dabei nicht pauschal für jeden KI-Einsatz. Laut offizium.de gilt sie nur, wenn Inhalte geeignet sind, Menschen über ihren Ursprung zu täuschen, oder wenn sie Informationen von öffentlichem Interesse betreffen.

Vier praktische Implikationen für Ihren Shop

1. Prüfen Sie Ihre Tool-Verträge auf Maschinenlesbarkeit

Die technische Kennzeichnung im maschinenlesbaren Format liegt in der Verantwortung des KI-System-Anbieters. Als Betreiber können Sie diese Anforderung nur über vertragliche Vereinbarungen mit dem Anbieter sicherstellen. Prüfen Sie daher, ob Ihr KI-Bildgenerierungs-Tool entsprechende Zusicherungen in seinen Lizenzbedingungen enthält. Fehlen diese Zusicherungen, tragen Sie das Restrisiko. Weiterführende Einblicke zur vertraglichen Absicherung bei KI-Einsatz liefert unser Artikel zu KI-generierten Inhalten in Kundenverträgen: Haftung, Urheberrecht und Gewährleistung.

2. Implementieren Sie eine sichtbare Offenlegung im Shop

Unabhängig von der maschinenlesbaren Kennzeichnung müssen Betreiber eine für Menschen sichtbare Offenlegung sicherstellen. Für Produktseiten bedeutet das: Klären Sie intern, ob und wie Sie KI-generierte Produktfotos als solche kennzeichnen. Dabei kann eine Orientierung an bestehenden Prozessen zur Bildoptimierung und Asset-Verwaltung im Shop helfen, um die Kennzeichnung systematisch in bestehende Workflows zu integrieren. Wer bereits strukturierte Freigabeprozesse für KI-Produktbilder nutzt, findet dazu auch unseren Artikel zu KI-Produktfoto-Workflows und Bildfreigabe.

3. Verstehen Sie das Sanktionsrisiko

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO sind keine Bagatelle. Laut Taylor Wessing können Geldbußen nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Für mittelständische E-Commerce-Unternehmen ist das ein Risiko, das konkreter Planung bedarf. Die Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO gehören laut der Kanzlei zu den ersten Vorschriften der KI-Verordnung, die für die breite Unternehmenspraxis unmittelbar sichtbar werden, insbesondere im Marketing- und Kommunikationsbereich.

4. Klären Sie die kommerzielle Nutzbarkeit Ihrer KI-Bilder vorab

Neben der Kennzeichnungspflicht stellt sich für Shop-Betreiber die Frage, ob KI-generierte Produktbilder überhaupt kommerziell genutzt werden dürfen. Laut getshowcase.ai ist das für viele Anwendungsfälle grundsätzlich möglich, sofern das eingesetzte KI-System ausschließlich Modelle nutzt, deren Lizenzbedingungen die kommerzielle Verwertung erlauben. Prüfen Sie dies für jedes eingesetzte Tool individuell. Unser Überblick zu Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Produktbilder in E-Commerce und Social Media gibt dazu einen strukturierten Einstieg.

Handlungsempfehlung

Die Anforderungen aus Art. 50 KI-VO betreffen technische, vertragliche und redaktionelle Prozesse gleichzeitig. Wer heute schon generative KI für Produktfotografie einsetzt, sollte bis August 2026 drei Dinge geklärt haben: die vertragliche Absicherung gegenüber dem Tool-Anbieter, einen dokumentierten Prozess für die sichtbare Offenlegung sowie eine Übersicht, welche Bilder im Shop KI-generiert sind. Für Fragen zur technischen Umsetzung sprechen Sie uns gerne an: Kontakt.

Quellen

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Produktbilder in der EU?

Die Kennzeichnungspflicht basiert auf Art. 50 der EU-KI-Verordnung und tritt am 2. August 2026 verbindlich in Kraft. Sie betrifft Unternehmen, die KI-generierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlichen, darunter ausdrücklich auch E-Commerce-Anbieter.

Müssen wir als Shop-Betreiber jedes KI-Produktbild kennzeichnen?

Nicht pauschal. Die Pflicht greift nur, wenn Inhalte geeignet sind, Nutzer über ihren Ursprung zu täuschen, oder wenn sie Informationen von öffentlichem Interesse betreffen. Reine Produktfotos im Shop fallen in vielen Fällen nicht darunter. Dennoch müssen Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Deepfake-Offenlegung).

Wer ist für die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Bildern verantwortlich: der Tool-Anbieter oder unser Unternehmen?

Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet den Anbieter des generativen KI-Systems, Ausgaben technisch maschinenlesbar zu kennzeichnen. Diese Pflicht trifft nicht unmittelbar das anwendende Unternehmen. Es kann sie jedoch nur vertraglich über den Tool-Anbieter oder die Agentur absichern. Prüfen Sie daher Ihre Verträge auf entsprechende Zusicherungen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für mittelständische Unternehmen ist das Sanktionsrisiko damit erheblich und sollte bei der Vertragsgestaltung mit KI-Dienstleistern berücksichtigt werden.

Dürfen wir KI-generierte Produktbilder überhaupt kommerziell nutzen?

Grundsätzlich ja, sofern der eingesetzte KI-Dienst Lizenzbedingungen enthält, die eine kommerzielle Verwertung ausdrücklich erlauben. Entscheidend ist, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Bei einer Rechtsverletzung durch ein KI-Bild haftet das nutzende Unternehmen. Eine individuelle Prüfung durch einen auf IT- und Medienrecht spezialisierten Anwalt wird empfohlen.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.