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KI-Inhalte in Verträgen: Haftung, Urheberrecht und Gewährleistung

KI-generierte Inhalte in Kundenverträgen schaffen rechtliche Graubereiche bei Haftung, Urheberrecht und Gewährleistung. Welche Klauseln mittelständische E-Commerce-Unternehmen jetzt kennen müssen.

Von Maik Boche

KI-Inhalte in Verträgen: Haftung, Urheberrecht und Gewährleistung

Wer als Agentur KI-generierte Inhalte in Kundenprojekten einsetzt, haftet laut e-recht24.de (Stand August 2024) für Rechtsverletzungen und kann Kunden keine Urheberrechte an diesen Inhalten einräumen. Für mittelständische E-Commerce-Agenturen bedeutet das ein konkretes Vertragsrisiko: Ohne vertragliche Regelung zum KI-Einsatz bleiben Haftungsfragen, Gewährleistungspflichten und Nutzungsrechte ungeklärt. Da es aktuell keine gesetzlichen Definitionen zur Urheberschaft an KI-Werken gibt, müssen Agenturen ihre Kundenverträge proaktiv anpassen, KI-Inhalte nachweislich bearbeiten und den Einsatz von KI-Tools transparent offenlegen, um rechtliche Risiken zu begrenzen.

KI-generierte Inhalte in Kundenverträgen: Haftungsklauseln, Urheberrechte und Gewährleistungspflichten

Wer als Webdesigner oder Agentur KI-Tools für Kundenprojekte einsetzt, übernimmt laut dem auf e-recht24.de veröffentlichten Fachbeitrag von Frauke Frotscher (geprüft von Rechtsanwalt Sören Siebert, Stand August 2024) die Haftung für die erstellten Inhalte und kann Kunden gleichzeitig keine Urheberrechte daran einräumen. Dieses Spannungsfeld hat unmittelbare Konsequenzen für Vertragsgestaltung, Gewährleistung und Markenschutz.


Was das konkret für Ihr Unternehmen bedeutet

1. Urheberrechte lassen sich an KI-Inhalten nicht übertragen

Das Urheberrecht schützt traditionell nur Werke natürlicher Personen. Da eine KI keine Rechtspersönlichkeit besitzt, entstehen an rein KI-generierten Inhalten nach geltendem Recht keine Urheberrechte, die ein Auftragnehmer an seinen Kunden abtreten könnte. Rechtecheck.de hält fest, dass es aktuell keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt, die die Urheberschaft von KI-Werken definieren. Agenturen, die ihren Kunden vertraglich die „ausschließlichen Nutzungsrechte” an Webinhalten zusichern, laufen damit ins Leere, wenn diese Inhalte vollständig durch KI generiert wurden.

Praktische Implikation: Prüfen Sie bestehende Werkverträge auf entsprechende Zusicherungen. Formulieren Sie neue Verträge so, dass der Umfang der Rechteübertragung explizit auf Inhalte beschränkt wird, bei denen eine menschliche Schöpfungshöhe nachweisbar ist.

2. Die Haftung für KI-Fehler verbleibt beim Auftragnehmer

Auch ohne Urheberrecht haften Webdesigner und Agenturen gegenüber ihren Kunden für Rechtsverstöße, die durch KI-generierte Inhalte entstehen, etwa Urheberrechtsverletzungen Dritter durch Trainingsdaten oder fehlerhafte Inhalte. Laut e-recht24.de sollte der KI-Einsatz deshalb vertraglich geregelt werden, einschließlich einer klaren Kommunikation darüber, welche Leistungsbestandteile KI-unterstützt erstellt werden.

Praktische Implikation: Verankern Sie in Ihren AGB und Werkverträgen eine transparente KI-Klausel: Welche Tools werden eingesetzt, welche Prüfpflichten übernimmt der Auftragnehmer, und welche Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden bei KI-bedingten Mängeln zu?

3. KI-generierte Logos und Claims können markenrechtlich geschützt werden

Einen wichtigen Unterschied macht das Markenrecht: Anders als im Urheberrecht finden sich in den Markengesetzen laut tcilaw.de keine Beschränkungen für KI-generierte Zeichen. Logos, Slogans oder Claims, die eine KI erstellt hat, können als Marke eingetragen werden und gewähren dem Inhaber ein alleiniges Nutzungsrecht gegenüber Dritten. Das schafft einen alternativen Schutzweg für Unternehmen, die KI-generierte Inhalte kommerziell verwenden wollen.

Praktische Implikation: Wenn Sie für Kunden KI-generierte Logos oder Claims entwickeln, empfiehlt sich eine Markenanmeldung als Schutzstrategie. Halten Sie im Vertrag fest, wer die Kosten und die Initiative für eine solche Anmeldung trägt.

4. Abwandlung als Instrument zur Rechtssicherheit

E-recht24.de empfiehlt, KI-Inhalte nachträglich durch eigene kreative Leistung so zu verändern, dass eine menschliche Schöpfungshöhe entsteht. Dadurch können Urheberrechte entstehen, die tatsächlich übertragen werden können. Dieser Schritt sollte dokumentiert und im Projektablauf als eigener Leistungsbaustein ausgewiesen werden.

Praktische Implikation: Führen Sie intern Nachweise über die eigene Bearbeitung KI-generierter Vorlagen. Diese Dokumentation ist im Streitfall relevant, um den urheberrechtlichen Anteil der eigenen Leistung zu belegen.


Quellen

Häufige Fragen

Können Webdesigner und Agenturen ihren Kunden Urheberrechte an KI-generierten Inhalten übertragen?

Nein, das ist nach aktuellem Stand nicht möglich. Das Urheberrecht wird traditionell natürlichen Personen zuerkannt, die ein Werk geschaffen haben. Da KI-generierte Inhalte keinem menschlichen Schöpfer zugeordnet werden können, entstehen daran keine Urheberrechte, die weiterübertragen werden könnten. Agenturen sollten dies in Kundenverträgen ausdrücklich klarstellen, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wer haftet, wenn KI-generierte Inhalte in einem Kundenprojekt Rechte Dritter verletzen?

Die Haftung liegt beim beauftragten Webdesigner oder der Agentur, nicht beim KI-Anbieter. Wer KI-generierte Inhalte in Kundenprojekten einsetzt, trägt die Verantwortung dafür, dass diese keine bestehenden Urheber- oder Markenrechte verletzen. Entsprechende Haftungsklauseln sollten im Dienstleistungsvertrag geregelt werden, um den Umfang der Haftung für beide Seiten transparent zu machen.

Können KI-generierte Logos oder Claims als Marke eingetragen und geschützt werden?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das Markenrecht enthält keine Einschränkungen für KI-generierte Zeichen, Slogans oder Logos. Anders als beim Urheberrecht kommt es für die Markeneintragung nicht auf die Urheberschaft an. Ein KI-generiertes Zeichen kann also markenrechtlichen Schutz erlangen, sofern die üblichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wie sollten Agenturen den KI-Einsatz vertraglich mit ihren Kunden regeln?

Agenturen sollten den Einsatz von KI-Tools im Vertrag ausdrücklich benennen und transparent machen, dass an den erstellten Inhalten möglicherweise keine Urheberrechte bestehen. Empfehlenswert ist zudem eine Klausel, die regelt, welche Partei das Risiko etwaiger Rechtsverletzungen trägt. Zusätzlich sollten Agenturen KI-generierte Inhalte redaktionell bearbeiten und weiterentwickeln, um durch die eigene schöpferische Leistung zumindest teilweise Urheberrechte zu begründen.

Welche Gewährleistungspflichten bestehen bei KI-generierten Inhalten gegenüber dem Kunden?

Da keine klaren gesetzlichen Regelungen zur Urheberschaft an KI-Werken existieren, bewegt sich die Gewährleistungsfrage in einem rechtlich unsicheren Bereich. Agenturen können keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass KI-generierte Inhalte vollständig frei von Drittrechten sind. Verträge sollten daher explizit festhalten, dass die Gewährleistung für die rechtliche Unbedenklichkeit KI-generierter Inhalte eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.